Darf ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten ein zusätzliches Honorar fordern?
Ja. Die Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten ist grundsätzlich möglich und auch nicht unüblich. Dabei muss man davon ausgehen, dass schon die "normalen" Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sehr niedrig sind, so dass selbst bei der Wahlverteidigung viele Strafverteidiger auf Abschluss einer Gebührenvereinbarung bestehen. Im Vergleich zu den "normalen" Gebühren des Wahlverteidigers sind die Gebühren des Pflichtverteidigers noch einmal verringert - er erhält lediglich 80 % der sogenannten Mittelgebühr. Das ist insbesondere dann, wenn die Sache schwierig oder aufwendig ist, kaum kostendeckend. Deshalb ist es nicht ungewöhnlich, wenn der Verteidiger bemüht ist, im Falle einer Pflichtverteidigung ein zusätzliches Honorar zu vereinbaren.
Allerdings gibt es Einschränkungen: Ab einer bestimmten Höhe wird ein zusätzliches Honorar bei der Gebührenabrechnung angerechnet - der Pflichtverteidiger erhält dann von der Staatskasse einen geringeren Betrag. Außerdem darf der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht von einem Zusatzhonorar abhängig machen.
Deshalb: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Androhungen des Verteidigers, er werde die Verteidigung nicht ordnungsgemäß führen, wenn der Mandant nicht das verlangte Zusatzhonorar zahlt, sind standeswidrig. Sie sollten sich gegen solche Versuche zur Wehr setzen!