Informationen zur Pflichtverteidigung
Jedermann kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen (§ 137 StPO). Nicht jeder hat aber die finanziellen Mittel dazu. Und nicht jeder bedient sich des Beistands, auch wenn er eigentlich die finanziellen Mittel hätte. Die Pflichtverteidigung soll in den Fällen, in denen die Verteidigung des Beschuldigten durch einen Rechtsanwalt notwendig erscheint, die Fairness des Verfahrens herstellen. Deswegen sieht das Gesetz vor, dass in diesen Fällen der "Notwendigen Verteidigung" (so heißt es in § 140 Strafprozessordnung) dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Die gesetzlichen Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, sind unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Anders als viele glauben, ist die Pflichtverteidigung kein "Armenrecht". Das heißt im Klartext: Nicht jeder, der sich keinen Strafverteidiger leisten kann, bekommt automatisch einen Pflichtverteidiger.
Pflichtverteidiger bei "Schwere der Tat"
Einer der praktisch wichtigsten Gründe, warum dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist die „Schwere der Tat“. Dabei kommt es darauf an, welche Strafe der Beschuldigte zu erwarten hat, wenn er verurteilt wird. „Schwer“ ist eine Tat zum Beispiel dann, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr droht oder wenn ihm im Falle einer Verurteilung ein Bewährungswiderruf in anderer Sache droht. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Wenn Sie schon einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden und Sie nun angeklagt sind, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt über die Frage der Beiordnung sprechen. Meine Rufnummer: 030 / 330 999 99-0.
Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen, dann hat der Beschuldigte grundsätzlich auch Anspruch auf einen Pflichtverteidigers. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen, das heißt, dass ein Antrag eigentlich nicht erforderlich ist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Lesen Sie dazu mehr unter Antrag auf Pflichtverteidigung.
Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, warum im Einzelfall ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Eine Aufzählung dieser teilweise sehr speziellen Fälle würde hier zu weit führen. Ihr Rechsanwalt wird eine entsprechende Prüfung für Sie vornehmen.
Auswahl des Pflichtverteidigers
Die Auswahl des Pflichtverteidigers ist in § 142 StPO geregelt. Das Gesetz trifft keine Regelungen, nach welchen Kriterien das Gericht den Anwalt auswählt. Dieses Verfahren ist nicht unproblematisch und ist wohl einer der Gründe für den schlechten Ruf der Pflichtverteidigung. Manchem Richter kommt es nämlich in erster Linie darauf an, das Strafverfahren schnell zu erledigen - das heißt in den allermeisten Fällen, schnell zu einer Verurteilung zu kommen. Hierbei kann ein Verteidiger empfindlich stören, zum Beispiel durch umfangreiche Beweisanträge, die das Gericht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ablehnen kann. Deshalb wird ein solcher Richter einen Pflichtverteidiger auswählen, den er aus früheren Verhandlungen kennt und von dem er weiß, dass dieser nicht "zu engagiert verteidigt". Es liegt auf der Hand, dass in solchen Konstellationen der Angeklagte das Nachsehen hat. Wohlgemerkt: Nicht alle Richter gehen so vor, vielen geht es durchaus darum, dem Angeklagten einen "guten" Verteidiger zur Seite zu stellen.
Wie kann der Beschuldigte aber sicher gehen, dass ihm ein "guter" Strafverteidiger als Pflichtverteidiger bestellt wird? Ganz einfach: Er sucht sich den Rechtsanwalt seiner Wahl selbst aus. § 142 Abs. 1 StPO bestimmt nämlich, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, innerhalb einer Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Bevor das Gericht also einen Pflichtverteidiger bestellt, erhält man die Aufforderung, selbst einen Rechtsanwalt zu benennen. Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird das Gericht diesen Anwalt in aller Regel bestellen. Nutzen Sie Ihr Wahlrecht! Schon viele Beschuldigte haben sich gewundert, dass Ihnen das Gericht einen Fachanwalt für Mietrecht als Verteidiger beigeordnet hat. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der sich im Schwerpunkt mit dem Strafrecht und der Strafverteidigung befasst. Bei einem "Fachanwalt für Strafrecht" können Sie sichergehen, dass der Rechtsanwalt Erfahrung in der Strafverteidigung hat.
Wahlverteidiger - Pflichtverteidiger
Was unterscheidet eigentlich den Wahlverteidiger vom gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger? Gar nicht so viel, wie viele denken. Der Pflichtverteidiger hat die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie der "normale" Strafverteidiger. Wesentlicher Unterschied ist, dass er geringere Gebühren erhält und dass er seinen Gebührenanspruch nicht gegenüber dem Mandanten, sondern gegenüber der Staatskasse geltend macht. Das heißt aber nicht, dass die Pflichtverteidigung für den Beschuldigten "umsonst" ist (mehr dazu unter Kosten). Der Pflichtverteidiger hat auch die gleichen Aufgaben wie jeder anderen Strafverteidiger, nämlich streng parteilich seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen, die Tätigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren und dabei mitzuwirken, dass der Sachverhalt auch im Sinne des Mandanten aufgeklärt wird.