Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht (Berlin)

Die Kosten der Pflichtverteidigung

In zivilrechtlichen Verfahren gibt es die Prozesskostenhilfe. Viele meinen, die Pflichtverteidigung sei so etwas wie eine Prozesskostenhilfe im Strafrecht: Wer sich keinen Strafverteidiger leisten kann, bekommt einen Pflichtverteidiger vom Staat. Das ist falsch. Die Strafprozessordnung sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer dann vor, wenn ein Fall der "Notwendigen Verteidigung" vorliegt (mehr dazu unter "Allgemeines zur Pflichtverteidigung"). Das ist - vereinfacht gesagt- der Fall, wenn es sich um Fälle schwererer Kriminalität handelt oder wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschuldigte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder nicht. Im Klartext: Wer einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann, bekommt nicht deshalb einen Pflichtverteidiger!

Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

Ein weiteres Missverständnis: Viele glauben, der Pflichtverteidiger werde dem Beschuldigten vom Staat kostenlos zur Seite gestellt. Auch das ist nicht richtig. Ähnlich wie im Zivilprozess entscheidet das Gericht im Urteil, wer die Kosten des Verfahrens am Ende zu tragen hat. Wird der Angeklagte verurteilt, so hat er die Kosten zu tragen (anders in aller Regel im Jugendstrafverfahren). Wird der Angeklagte hingegen freigesprochen, so muss die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zahlen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet war. Wichtige Besonderheit: Der Pflichtverteidiger kann seine Honoraransprüche gegen die Staatskasse geltend machen, der Staat holt sich das Geld später vom Verurteilten zurück. Pflichtverteidigung ist also keine kostenlose Verteidigung auf Staatskosten, zusammen mit den Gerichtskosten muss der Verurteilte zu einem späteren Zeitpunkt dafür aufkommen.

Geringere Gebühren des Pflichtverteidigers

Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind niedriger als die, die ein Rechtsanwalt als Wahlverteidiger hätte berechnen können. Das ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dazu muss man wissen, dass die Gebühren eines Rechtsanwaltes im Strafverfahren "Rahmengebühren" sind. Das bedeutet, dass Gesetz gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Anwalt seine Gebühren nach pflichtgemäßen Ermessen selbst bestimmt. Bei dem Pflichtverteidiger hingegen sind die Gebühren festgesetzt. Kann der Wahlverteidiger zum Beispiel für einen Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr zwischen 60,- und 400,- Euro veranschlagen, muss sich der Pflichtverteidiger mit einer Gebühr von 184,- Euro zufrieden geben. Da der Wahlverteidiger in durchschnittlichen Fällen eine sogenannnte Mittelgebühr veranschlagen wird, erhält er - wenn er nach dem RVG abrechnet - in der Regel 230,- Euro für eine Terminsgebühr, also 46,- Euro mehr als der Pflichtverteidiger.

Allerdings muss man beachten, dass Strafverteidiger als Wahlverteidiger zumeist nicht nach dem RVG abrechnen, sondern mit dem Mandanten "Vergütungsvereinbarungen" abschließen. Der Wahlverteidiger berechnet deshalb entweder Pauschalhonorare oder Stundenhonorare. Faktisch ist die Differenz zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers und den Gebühren des Pflichtverteidigers deshalb zumeist erheblich größer.

Was kostet ein Strafverteidiger?

Wenn ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet wird, stellt sich die Frage, ob ein Strafverteidiger als Wahlverteidiger beauftragt werden soll. Ein Wahlverteidiger wird vom Mandanten selbst bezahlt. Weil allerdings jeder Fall verschieden ist, lässt sich allgemein leider nicht sagen, wieviel ein Strafverteidiger für die Verteidigung verlangen würde. Das einfachste: Rufen Sie mehrere Rechtsanwälte an und informieren Sie sich über die Kosten einer Strafverteidigung. Mich erreichen Sie unter 030 / 330 999 99-0.