Pflichtverteidiger für Jugendliche
Im Jugendstrafrecht wird die allgemeine Vorschrift des § 140 StPO ("Notwendige Verteidigung") durch die Vorschrift des § 68 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ergänzt. Nach § 68 Nr. 1 JGG muss dem jungen Beschuldigten nicht nur in den Fällen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, sondern darüber hinaus in drei zusätzlichen Fallgruppen:
- wenn dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist,
- wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten eine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt,
- oder wenn gegen einen noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird (dem Jugendlichen ist also vom ersten Tag der Untersuchungshaft unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen, nicht erst nach drei Monaten).
Wichtiger als diese recht speziellen Fälle des § 68 Nr. 2 bis 5 JGG ist allerdings die allgemeine Verweisung auf § 140 StPO, denn nach § 140 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten auch dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen. Es ist anerkannt, dass die Unfähigkeit der Selbstverteidigung auch aus dem Alter des Beschuldigten resultieren kann. Dass bedeutet, das die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht häufiger in Betracht kommt als im "normalen" Strafverfahren. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass einem Jugendlichem ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen ist. Eine Aufzählung dieser Fälle würde an dieser Stelle zu weit führen - wenn Sie meinen, dass Ihnen selbst oder Ihrem Kind im Jugendstrafverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, dann sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht, er wird die Voraussetzungen prüfen können.