Übernimmt der Staat die Kosten für den Pflichtverteidiger?
Nein. Auch dies ist ein häufiges Missverständnis. Pflichtvereidigung ist keine Verteidigung auf Staatskosten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, das heißt, im Falle eines Freispruchs werden die Kosten des Verfahrens (also auch der Verteidigung) der Staatskasse auferlegt, im Falle einer Verurteilung hingegen werden dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Die einzige Besonderheit ist, dass der Pflichtverteidiger sein Honorar erst einmal aus der Staatskasse erhält, die Staatskasse stellt diese Kosten dem Verurteilten jedoch in Rechnung. Allerdings sind die Pflichtverteidigergebühren niedriger als die Gebühren eines Wahlverteidigers. Genaueres finden Sie unter Kosten des Pflichtverteidigers.