Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht (Berlin)

Mein Pflichtverteidiger tut nichts für mich, habe ich das Recht auf einen anderen Pflichtverteidiger?

Nein. Das Gericht wird Ihnen nur in besonderen Ausnahmefällen einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen, beispielsweise dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten erheblich gestört ist, wenn der Pflichtverteidiger erkrankt ist oder sich nicht behebbare Terminsschwierigkeiten ergeben. Allerdings kommt bei völliger Untätigkeit des Pflichtverteidigers eine Entpflichtung in Betracht. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist also schwierig. Deshalb ist es auch wichtig, dass Sie sich selbst um die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bemühen und nicht warten, bis Ihnen das Gericht einen Anwalt aussucht.

Das Gericht wird aber zumeist dann einem Wunsch nach Auswechslung des Pflichtverteidigers nachkommen, wenn durch den Wechsel keine zusätzliche Kosten entstehen, das Verfahren nicht verzögert wird und der bisherige Pflichtverteidiger einverstanden ist. Verhältnismäßig einfach ist ein Wechsel des Pflichtverteidigers zwischen zwei Instanzen. Liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers nicht vor, werden Sie Ihren Pflichtverteidiger nur "los", wenn Sie einen Wahlverteidiger beauftragen. Diesen wird das Gericht dann aber nicht mehr als Pflichtverteidiger beiordnen - der neue Anwalt kann seine Gebühren also von Ihnen verlangen.

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