Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht (Berlin)

Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger aussuchen?

Ja. Wenn die Voraussetzungen der "Notwendigen Verteidigung" vorliegen, haben Sie grundsätzlich das Recht, den Verteidiger Ihres Vertrauens zu vorzuschlagen. Das Gericht muss Ihnen dann in aller Regel den von Ihnen benannten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beiordnen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen. Davon kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. 

Problematisch kann es werden bei einem auswärtigen Strafverteidiger, also einem Rechtsanwalt, der nicht in dem Gerichtsbezirk zugelassen ist, in dem das Verfahren verhandelt wird. Denn gem. § 142 Abs. 1 StPO wird der Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Anwälte ausgewählt. Häufig sind Richter aus fiskalischen Gründen nicht bereit, auswärtige Anwälte zu bestellen, denn diese können sich von der Staatskasse die Reisekosten erstatten lassen. 

Besonderheiten bestehen auch dann, wenn Sie schon einen Pflichtverteidiger haben, dann handelt es sich nämlich um einen Wechsel (dazu die nächste Frage). Natürlich müssen Sie auch klären, ob der Verteidiger Ihrer Wahl überhaupt bereit ist, für Sie als Pflichtverteidiger tätig zu werden - nicht alle Strafverteidiger übernehmen Pflichtverteidigungen.

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