Wie beantragt man einen Pflichtverteidiger?
Liegt gemäß § 140 StPO ein Fall der "Notwendigen Verteidigung" vor (dazu mehr unter "Allgemeine Informationen zur Pflichtverteidigung"), so bestellt das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten automatisch einen Pflichtverteidiger. In diesen Fällen ist also ein Antrag eigentlich nicht erforderlich.
Es ist aber in vielen Fällen sinnvoll, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen:
Beiordnung erfolgt zu spät
Die Beiordnung durch das Gericht erfolgt immer sehr spät. Häufig ist eigentlich schon im Ermittlungsverfahren abzusehen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Da die Staatsanwaltschaft aber selten auf eine Beiordnung hinwirkt, wird der Pflichtverteidiger meistens erst dann beigeordnet, wenn das Ermittlungsverfahren mit Erhebung der Anklageschrift beendet ist. Für die Verteidigung kann es aber sehr hilfreich sein, schon früh in das Verfahren einbezogen zu werden. Der Beschuldigte sollte daher selbst darauf hinwirken, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Nehmen Sie deshalb mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt auf, er wird die rechtlichen Voraussetzungen der Pflichtverteidigung prüfen und gegebenenfalls seine Bestellung bei Gericht beantragen.
Beiordnung erfolgt nicht in allen Fällen
Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO (dazu mehr unter "Allgemeine Informationen") ist nicht zwingend, der Richter hat ein Ermessen, wann er einen Pflichtverteidiger bestellt und wann nicht. Auch deshalb kann es in geeigneten Fällen sinnvoll sein, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Wenn dieser Antrag sorgfältig begründet ist, lässt sich das Gericht oft überzeugen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und dem Beschuldigten deshalb ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Wie stellt man einen Antrag auf Beiordnung?
Es gibt keine besonderen Erfordernisse. Da es aber sinnvoll ist, einen entsprechenden Antrag zu begründen um dem Gericht darzulegen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, sollte Ihr Anwalt diesen Antrag stellen.
Es ist übrigens sinnlos, Anträge auf Beiordnung zu stellen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 140 StPO oder andere gesetzliche Beiordnungsgründe vorliegen. Ein Antrag mit der Begründung "Ich kann mir keinen Anwalt leisten, deshalb ist mir ein Pflichtverteidiger beizuordnen" wird vom Gericht abgelehnt werden. Sprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger, er wird Sie auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags beraten können.